Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Während der Freistellungsphase der im Blockmodell absolvierten Altersteilzeit entstehen mangels Arbeitspflicht keine Urlaubsansprüche. In dem Jahr des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase ist der Urlaub anteilig zu berechnen.
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