Die Unterrichtungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers gelten auch für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen.
2.
Hat der Arbeitgeber allerdings keine Kenntnis von der Schwerbehinderung, verfällt dieser Urlaubsanspruch auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist.
Letzte redaktionelle Änderung: 31.05.2023
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