LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.09.2000
3 Sa 4/00
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 812 Abs. 1 Satz 1 ; TVG § 4 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 08.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 24/99

Honorarrückforderung und ungerechtfertigte Bereicherung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 4/00

DRsp Nr. 2002/7887

Honorarrückforderung und ungerechtfertigte Bereicherung

Zur Rückforderung eines Honorars unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 812 Abs. 1 Satz 1 ; TVG § 4 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt mit ihrer am 21.01.99 eingereichten Klage als Rechtsnachfolgerin des ... von dem Beklagten die Rückzahlung ihrer Auffassung nach rechtsgrundlos erlangter Honorare.

Der Beklagte, der bereits damals Mitglied der ... war, stand vom 01.07.90 bis 31.03.95 als Reporter und redaktioneller Mitarbeiter für den Bereich Fernsehen im Dienst des .... Grundlage der Rechtsbeziehungen waren jeweils befristete Rahmenvereinbarungen, die durch einzelne, auf bestimmte Gegenstände bezogene sogenannte Honorarverträge "ausgefüllt" wurden (vgl. VABl. 178; 180; 182). Hierfür erhielt der Beklagte jeweils ein (Pauschal-)Honorar, entsprechend den maßgebenden Tagessätzen (vgl. die vorgenannten Aktenstellen), außerdem wurde ihm auf der Grundlage des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen Urlaubsgeld gezahlt, und es wurden für ihn Beiträge an das Versorgungswerk der Presse abgeführt.