LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.08.1995
6 TaBV 40/95
Normen:
BetrVG § 76a § 40 ;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 15.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 39/94

Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers der Einigungsstelle

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.08.1995 - Aktenzeichen 6 TaBV 40/95

DRsp Nr. 2002/2587

Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers der Einigungsstelle

»Voraussetzung des Honoraranspruchs eines außerbetrieblichen Beisitzers nach § 76 a Abs. 3 BetrVG ist allein dessen wirksame Bestellung aufgrund eines Betriebsrat-Beschlusses. Gegen die Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses kann von Arbeitgeberseite nicht eingewandt werden, es hätte aus Kostengründen ein betriebsinterner Beisitzer bestellt werden müssen.«

Normenkette:

BetrVG § 76a § 40 ;

Gründe:

Der Antragsteller war ein vom Betriebsrat benannter außerbetrieblicher Beisitzer der bei der beteiligten Arbeitgeberin im Jahre 1991 gebildeten Einigungsstelle und nimmt die Arbeitgeberin nach Abschluss des Einigungsstellenverfahrens auf Zahlung von Honorar in Anspruch.