OLG Zweibrücken - Endurteil vom 18.02.2022
2 U 1/21
Normen:
BGB § 675; BGB § 611 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 04.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 89/20

Honoraranspruch aus anwaltlicher BeratungstätigkeitBeratung und Vertretung in einer familienrechtlichen Angelegenheit

OLG Zweibrücken, Endurteil vom 18.02.2022 - Aktenzeichen 2 U 1/21

DRsp Nr. 2022/16164

Honoraranspruch aus anwaltlicher Beratungstätigkeit Beratung und Vertretung in einer familienrechtlichen Angelegenheit

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Dezember 2020 geändert:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 13. Juli 2020 verurteilt, an den Kläger 3.661,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6. Februar 2020 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 13. Juli 2020 aufrechterhalten.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten beider Instanzen haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen.

Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Frankenthal (Pfalz) entstandenen Mehrkosten sowie die durch die Säumnis des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2020 veranlassten Kosten hat der Kläger zu tragen.

IV.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 675; BGB § 611 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger macht einen Honoraranspruch aus anwaltlicher Beratungstätigkeit geltend.