LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.03.2017
10 Sa 1969/16
Normen:
TVÜ-Bund § 25 Abs.1 ; TVÜ-Bund § 26 Abs. 1; MTArb-O;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1283/16

Höhergruppierung eines Waffenmechanikermeisters nach Übergangsrecht

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 1969/16

DRsp Nr. 2017/11470

Höhergruppierung eines Waffenmechanikermeisters nach Übergangsrecht

§ 26 TVÜ Bund stellt eine allgemeine Übergangsvorschrift zur Überprüfung der Eingruppierung dar. Weitere Angaben als die Bitte um Überprüfung waren nicht erforderlich.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 11. Oktober 2016 - 3 Ca 1283/16 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger die Differenz zwischen Entgeltgruppe EG 7 Stufe 5 und der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des TVöD (Bund) vom 1. August 2014 bis einschließlich Januar 2015 und für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 30. November 2015 die Differenz zwischen den Entgeltgruppen EG 7 Stufe 6 und der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.153,08 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-Bund § 25 Abs.1 ; TVÜ-Bund § 26 Abs. 1; MTArb-O;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Dabei ist die Entgeltgruppe zwischen den Parteien streitig, nicht aber die Stufenzuordnung.