LAG Hamm - Urteil vom 01.03.2023
3 Sa 854/22
Normen:
BAT § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 113/20

Höhergruppierung eines Angestellten bei unveränderter Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit

LAG Hamm, Urteil vom 01.03.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 854/22

DRsp Nr. 2024/7040

Höhergruppierung eines Angestellten bei unveränderter Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit

1. Der Begriff der besonders schwierigen Tätigkeit im Sinne des tariflichen Heraushebungsmerkmals der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 BAT stellt auf die fachlichen Anforderungen ab, die an den Angestellten gestellt werden. 2. Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Angestellten die Darlegungslast.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 24.05.2022, 2 Ca 113/20 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT § 22;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und seit dem 01.01.1999 bei der Beklagten, zunächst als Bauingenieur im Bereich der Verkehrssicherheit, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anwendung.