LAG Köln - Urteil vom 11.05.1995
10 Sa 1354/94
Normen:
BAT §§ 22, 23 ; BGB §§ 315, 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1996, 34
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4600/94

Höhergruppierung: Bewährungsaufstieg bei Nichtvorhandensein einer Planstelle

LAG Köln, Urteil vom 11.05.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 1354/94

DRsp Nr. 2001/4219

Höhergruppierung: Bewährungsaufstieg bei Nichtvorhandensein einer Planstelle

Die Schulverwaltung kann sich auf die einschränkende Voraussetzung, dass eine freie Planstelle (A 11) vorhanden sein muss, gegenüber dem nach dem Eingruppierungserlass (hier Erfüllererlass NRW) verlangten Bewährungsaufstieg dann nicht berufen, wenn eine solche Planstelle längere Zeit seit Ablauf des Bewährungszeitraumes und rückblickend seit ca. acht Jahren nicht mehr frei war und dies auch nicht zu erwarten ist.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23 ; BGB §§ 315, 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage der Höhergruppierung (Aufstieg) einer Lehrerin im Angestelltenverhältnis nach Maßgabe der Runderlasse des Kultusministers, von der Vergütungsgruppe IV b BAT nach der Vergütungsgruppe IV a BAT.