LAG Hamm - Urteil vom 16.01.2020
17 Sa 710/19
Normen:
TVÜ-VKA;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 266
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2026/18

Höhergruppierung aufgrund des in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung

LAG Hamm, Urteil vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 17 Sa 710/19

DRsp Nr. 2020/3106

Höhergruppierung aufgrund des in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung

Erfolgt auf Antrag des Beschäftigten eine Höhergruppierung nach § 29b I TVÜ-VKA, erfolgt die Stufenzuordnung nach §§ 29b II TVÜ-VKA, 17 IV TVöD -VKA in der bis z. 28.02.2017 geltenden Fassung betragsgleich. Es liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Arbeitnehmern vor, die ab 01.03.2017 höhergruppiert werden und deren Stufenzuordnung stufengleich erfolgt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.12.2018 - 6 Ca 2026/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-VKA;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Höhergruppierung des Klägers über die zutreffende Stufenzuordnung.

Der 1965 geborene Kläger ist seit dem 27.02.1986 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten sowie der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 27.02.1986 (Bl. 11, 12 d. A.) zugrunde. In § 2 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien die Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages und der diesen ergänzenden, ändernden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung.

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