Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für die Betreuung ihrer am 7. November 2020 geborenen jüngeren Tochter I..
Die ältere Tochter J. der Klägerin wurde am 8. April 2018 geboren. Bedingt durch ihre Betreuung hat die Klägerin im nachfolgenden Zeitraum bis August 2019 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, zumal erst ab September 2019 eine anderweitige Betreuung für das Kind durch eine Tagesmutter zur Verfügung stand.
In der Zeit vor der Geburt ihrer jüngeren Tochter erzielte die Klägerin folgende lohnsteuerpflichtigen Bruttoeinkünfte (vgl. jeweils die ausgewiesenen Monatswerte in der Rubrik „Steuerbrutto“ in den zu den Verwaltungsvorgängen genommenen Gehaltsabrechnungen) aus unselbständiger Tätigkeit:
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