LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.06.2022
2 Sa 434/21
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TV-L § 16 Abs. 2; TV-L § 16 Abs. 3; TV-L § 17 Abs. 3; TV-L EG 14 und EG 15;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 703/21

Höher- und Herabgruppierung im TV-LAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsStufenzuordnung im TV-L bei HerabgruppierungenBeschränkte Besitzstandswahrung durch § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.06.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 434/21

DRsp Nr. 2022/13846

Höher- und Herabgruppierung im TV-L Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Stufenzuordnung im TV-L bei Herabgruppierungen Beschränkte Besitzstandswahrung durch § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L

Nach § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L ist bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe (Herabgruppierung) für die Stufenzuordnung allein die in der höheren Entgeltgruppe erreichte Stufe maßgebend. Das gilt auch dann, wenn vor der Herabgruppierung eine Höhergruppierung aus der niedrigeren Entgeltgruppe erfolgt war, in der vom Beschäftigten zuvor bereits eine höhere Stufe erreicht worden war.

1. Der Begriff der Höhergruppierung wird in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes entsprechend dem allgemeinen Wortgebrauch meist nur im Sinn einer dauerhaften Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe verwendet. Gleiches gilt im umgekehrten Sinn für Herabgruppierungen. Die jeweilige Entgelttabelle definiert durch ihre numerische Bezeichnung, welche Entgeltgruppe "höher" bzw. "niedriger" ist.