Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 19. April 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der Behinderung (GdB) sowie um ihren Anspruch auf Feststellung der Merkzeichen G, B und RF nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (
Bei der Klägerin war mit zuletzt bindend gewordenem Bescheid vom 10. März 2015 ein GdB von 70 festgestellt worden. Dem hatten als Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde gelegen:
1. Lungenfunktionseinschränkung, Allergien und Überempfindlichkeit gegenüber Chemikalien, Bronchialasthma, Reizhusten, multiple chemische Überempfindlichkeit (Einzel-GdB 50),
2. depressive Störung (Einzel-GdB 30),
3. Funktionsbehinderung Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, chronisches Schmerzsyndrom (Einzel-GdB 20).
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