BAG - Urteil vom 23.01.2001
9 AZR 4/00
Normen:
Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz vom 17. März 1992 (MRP) Nr. 14, 43, 88, 93; ArbZG § 1 § 4 ; Bundesurlaubsgesetz § 11 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 132
AuA 2002, 182
BB 2001, 1536
BB 2001, 472
DB 2001, 1729
NZA 2002, 224
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2270/98
LAG Rheinland-Pfalz, vom 06.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 184/99

Höhe des Urlaubsentgelts; Berücksichtigung von Pausenvergütung; Urlaubsentgelt; bezahlte Arbeitspause

BAG, Urteil vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 4/00

DRsp Nr. 2002/12337

Höhe des Urlaubsentgelts; Berücksichtigung von Pausenvergütung; Urlaubsentgelt; bezahlte Arbeitspause

»Nach Nr. 43 MRP wird Entgelt nur für die Zeit gezahlt, für die Arbeit geleistet wird, es sei denn, tarifliche Vorschriften bestimmen etwas anderes. Eine solche andere Regelung enthält Nr. 14 MRP, wonach Arbeitnehmern im Dreischichtbetrieb eine Pause von mindestens einer halben Stunde ohne Lohnabzug zu gewähren ist. Der für diese Zeit ohne Arbeitsleistung gezahlte Lohn ist als Arbeitsverdienst nach Nr. 88 und Nr. 93 MRP in die Bemessung des tariflichen Urlaubsentgelts (und Urlaubsgelds) einzubeziehen.« Orientierungssätze: 1. Ob eine tariflich geschuldete Leistung (hier: Vergütung für eine unbezahlte Arbeitspause) als Arbeitsverdienst für die Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen ist, richtet sich nach den im Tarifvertrag bestimmten Voraussetzungen. Dass die Arbeitspause den Anforderungen nach § 5 ArbZG an eine Ruhepause entspricht, ist hierfür regelmäßig ohne Bedeutung. 2. Mit bezahlten Arbeitspausen im kontinuierlichen Drei-Schicht-Betrieb werden regelmäßig die besonderen Belastungen der Schichtarbeiter honoriert.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz vom 17. März 1992 (MRP) Nr. 14, 43, 88, 93; ArbZG § 1 § 4 ; Bundesurlaubsgesetz § 11 ;

Tatbestand: