1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24. September 2009 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. August 2009, Az.:
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. August 2009, mit dem der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Mai 2009 zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger im Rechtsstreit 52 Ca 2756/09 vor dem Arbeitsgericht Berlin aufgehoben worden war, wird dahin abgeändert, dass es bis auf weiteres bei dem Beschluss vom 18. Mai 2009 verbleibt..
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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