LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.02.2010
10 Ta 2433/09
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2; SGB XII § 90 Abs. 3; ZPO § 115 Abs 3 S. 1; ZPO § 115 Abs 3 S. 2; ZPO § 127;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 52 Ca 2756/09

Höhe des Schonvermögens bei Prozesskostenhilfe; Zurückbleiben des aktuellen Rückkaufswertes hinter den einbezahlten Beträgen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 10 Ta 2433/09

DRsp Nr. 2010/10775

Höhe des Schonvermögens bei Prozesskostenhilfe; Zurückbleiben des aktuellen Rückkaufswertes hinter den einbezahlten Beträgen

Bleibt der Rückkaufwert einer Lebensversicherung zur Alterssicherung nun mehr als 15 % hinter den eingezahlten Beträgen zurück, stellt es Härte dar, diese Lebensversicherung zum Einsatz für die Prozesskosten aufzulösen. Der Einsatz der Lebensversicherung ist dann im Regelfall unzumutbar.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24. September 2009 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. August 2009, Az.: 52 Ca 2756/09 abgeändert.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. August 2009, mit dem der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Mai 2009 zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger im Rechtsstreit 52 Ca 2756/09 vor dem Arbeitsgericht Berlin aufgehoben worden war, wird dahin abgeändert, dass es bis auf weiteres bei dem Beschluss vom 18. Mai 2009 verbleibt..

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2; SGB XII § 90 Abs. 3; ZPO § 115 Abs 3 S. 1; ZPO § 115 Abs 3 S. 2; ZPO § 127;

Gründe: