Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 23.11. 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von dem ausgeurteilten Schmerzensgeld nebst Zinsen folgende Zahlungen der Beklagten in Abzug zu bringen sind:
am 19.11.2015 | 100.000 € |
am 11.12.2015 | 50.000 € |
am 11.12.2018 | 100.000 € |
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
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