LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.06.2022
2 Sa 369/21
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2a Abs. 1; BetrAVG § 30g Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 4a;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 12
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 716/21

Höhe des Rentenzuschusses einer vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.06.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 369/21

DRsp Nr. 2023/397

Höhe des Rentenzuschusses einer vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmerin

1. Stellt eine vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz entstandene Versorgungsordnung für den Eintritt des Versorgungsfalls auf die Vollendung des 65. Lebensjahres ab, so ist diese Versorgungsordnung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35, 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI Bezug genommen wird. 2. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalls ist seine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung auch dann ratierlich nach § 2 BetrAVG zu kürzen, wenn er nach den Steigerungssätzen der Versorgungsregelung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt des Versorgungsfalls bereits die höchste Rente hätte beanspruchen können.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.09.2021 - 4 Ca 716/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2a Abs. 1; BetrAVG § 30g Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 4a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung des Rentenzuschusses der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Klägerin.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.