LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.09.2007
2 Sa 379/07
Normen:
DRK-Tarifvertrag § 22 § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 § 29 Abschnitt A Abs. 1 ; TzBfG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 259 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 183/07

Höhe des Ortszuschlags bei Übernahme aus befristetem Arbeitsverhältnis nach Übergangsrecht im Bereich des Deutschen Roten Kreuzes - Vorrang tariflicher Bezugnahmeklausel vor arbeitsvertraglicher Eingruppierung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 379/07

DRsp Nr. 2008/5320

Höhe des Ortszuschlags bei Übernahme aus befristetem Arbeitsverhältnis nach Übergangsrecht im Bereich des Deutschen Roten Kreuzes - Vorrang tariflicher Bezugnahmeklausel vor arbeitsvertraglicher Eingruppierung

1. Die allgemeine Regelung, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen der bezeichneten Tarifverträge richtet, geht der arbeitsvertraglichen Eingruppierung (in die Vergütungsgruppe KR 5 Anlage 11 h nach § 22 DRK-Tarifvertrag) vor; mit dieser Vereinbarung haben die Parteien nicht eine originäre Vereinbarung getroffen, dass unabhängig von den Regelungen der einschlägigen Tarifverträge die Arbeitnehmerin ausschließlich nach der bezeichneten Vergütungsgruppe eingruppiert sein soll ohne Rücksicht darauf, ob sie aus vorangegangener Beschäftigung einen Besitzstand für sich beanspruchen kann.2. Eine Arbeitnehmerin, die nahtlos aus einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, das an dem für die Höhe des Ortszuschlags maßgeblichen Stichtag (31.08.2005) schon bestanden hat, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wird, wird nicht aufgrund einer "Neueinstellung" in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.

Normenkette:

DRK-Tarifvertrag § 22 § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 § 29 Abschnitt A Abs. 1 ; TzBfG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 259 ;

Tatbestand: