LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.08.2020
16 TaBV 31/20
Normen:
§ 76a Abs. 3 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 612/18

Höhe des Honorars des betriebsfremden Beisitzers einer Einigungsstelle

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.08.2020 - Aktenzeichen 16 TaBV 31/20

DRsp Nr. 2022/13797

Höhe des Honorars des betriebsfremden Beisitzers einer Einigungsstelle

1. Als Bezugsgröße des Honorars des Beisitzers kommt regelmäßig das dem Einigungsstellenvorsitzenden gezahlte Honorar in Betracht. Hierbei ist ein Abschlag von drei Zehnteln gegenüber der Vorsitzendenvergütung angemessen.2. Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 315 BGB), dass der betriebsfremde Beisitzer für begleitende Nebenarbeiten (Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Einigungsstelle) ein Stundenhonorar abrechnet, wenn der Vorsitzende zu einer Tagespauschale tätig geworden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2019 – 18 BV 612/18 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 76a Abs. 3 BetrVG;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über Vergütungsansprüche der Antragstellerin für die Tätigkeit eines ihrer Gesellschafter als externer Einigungsstellenbeisitzer.

Im Beschwerdeverfahren streiten die Beteiligten noch über die Zahlung von 4019,06 € nebst Zinsen sowie über einen Widerantrag des Arbeitgebers wegen einer Überzahlung i.H.v. 8122,25 € nebst Zinsen.