Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Limburg an der Lahn vom 29.8.2011 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über den Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers (Antragsteller) für dessen Tätigkeit in einer Einigungsstelle.
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