LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.06.2012
16 TaBV 204/11
Normen:
BetrVG § 76a Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Limburg, vom 29.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 13/11

Höhe des Honoraranspruchs eines außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.06.2012 - Aktenzeichen 16 TaBV 204/11

DRsp Nr. 2012/17299

Höhe des Honoraranspruchs eines außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG entspricht die Bestimmung des Beisitzerhonorars in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars regelmäßig billigem Ermessen. Dabei ist der geringere Zeit- und Vorbereitungsaufwand des Beisitzers gegenüber dem Vorsitzenden bereits berücksichtigt. 2. Eine am Abend der Einigungsstellensitzung mit dem Vorsitzenden vereinbarte Erhöhung seines Honorars steht (anteilig) auch dem außerbetrieblichen Beisitzer der Einigungsstelle zu.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Limburg an der Lahn vom 29.8.2011 - 1 BV 13/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76a Abs. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers (Antragsteller) für dessen Tätigkeit in einer Einigungsstelle.