LAG Köln - Urteil vom 11.03.2020
11 Sa 621/19
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 2 S. 3; BetrAVG § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2709/19

Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes unverfallbarer Versorgungsanwartschaften

LAG Köln, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 621/19

DRsp Nr. 2020/14065

Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes unverfallbarer Versorgungsanwartschaften

Der gesetzliche Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften und der darauf aufbauende Insolvenzschutz für Versorgungsanwärter errechnen sich gem. §§ 7 Abs. 2 S. 3, 2 Abs. 1 u. 5 BetrAVG zunächst durch Ermittlung der ohne das vorzeitige Ausscheiden anfallenden sog. Vollrente und durch deren Kürzung um den Zeitwert-/Unverfallbarkeitsfaktor, der in § 2 Abs. 1 i.V. mit § 7 Abs. 2 S. 3 BetrAVG losgelöst von der konkreten Versorgungszusage eigenständig geregelt ist. Eine darüber hinausgehende Versorgungsvereinbarung bindet den Träger des Insolvenzschutzes nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2019 - 2 Ca 2709/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 2 S. 3; BetrAVG § 2 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe des Insolvenzschutzes für eine betriebliche Altersversorgung.

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