LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.01.2010
13 Ta 688/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3200, Nr. 3210;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 02.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 314/08

Höhe des Erstattungsanspruchs; Verfahrensgebühr; zweckentsprechende Rechtsverteidigung; Antrag auf Zurückweisung der Berufung vor Vorlage der Berufungsbegründung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 13 Ta 688/09

DRsp Nr. 2010/3726

Höhe des Erstattungsanspruchs; Verfahrensgebühr; zweckentsprechende Rechtsverteidigung; Antrag auf Zurückweisung der Berufung vor Vorlage der Berufungsbegründung

Orientierungssatz: Zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs 1 S 1 Halbs 2 ZPO ist es nicht erforderlich, bereits vor der Vorlage der Berufungsbegründung den Antrag auf Zurückweisung der Berufung zu stellen. Wird danach die Berufung zurückgenommen, hat der Rechtsmittelgegner keinen Erstattungsanspruch auf eine "volle" 1,6-fache Verfahrensgebühr, sondern nur auf die 1,1-fache Verfahrensgebühr.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 2. November 2009 - 5 Ca 314/08 - abgeändert.

Aufgrund des Beschlusses des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Juli 2009 sind von der Klägerin 1016,02 € an Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27. Juli 2009 an den Beklagten zu erstatten. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 24. Juli 2009 zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte aus einem Beschwerdewert von 451,01 € zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3200, Nr. 3210;

Gründe:

I.