Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 2. November 2009 - 5 Ca 314/08 - abgeändert.
Aufgrund des Beschlusses des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Juli 2009 sind von der Klägerin 1016,02 € an Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27. Juli 2009 an den Beklagten zu erstatten. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 24. Juli 2009 zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte aus einem Beschwerdewert von 451,01 € zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I.
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