LAG Hamm - Urteil vom 09.06.2016
11 Sa 1389/15
Normen:
GSP 2003; Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12. Dezember 2008;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2188/14

Höhe des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für BergleuteBerücksichtigung der Gruben- und Gasschutzwehrzulage

LAG Hamm, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1389/15

DRsp Nr. 2016/14727

Höhe des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Bergleute Berücksichtigung der Gruben- und Gasschutzwehrzulage

1. Die einem hauptamtlichen Hauptgeräterat gezahlte Grubenwehrzulage (außerhalb der Schichtzeit) ist bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003 (GSB 2003) zu berücksichtigen, da es sich nach der Regelungssystematik des Gesamtsozialplans um Entgelt handelt, das bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen ist (Anschl. an BAG - 1 AZR 544/12 - 15.10.2013; Aufgabe von LAG Hamm - 11 Sa 1634/10 - 22.03.2012). 2. Diesem Auslegungsergebnis steht die Protokollnotiz VII vom 27.05.2010 nicht entgegen, da es sich nicht um eine eigenständige normative Regelung, sondern lediglich um eine Auslegungshilfe handelt. 3. Dies gilt auch für die freiwillige Übernahme von Grubenwehrtätigkeiten, da es sich um die Übernahme einer Tätigkeit handelt, zu der die Arbeitgeberin aufgrund gesetzlicher Regelung verpflichtet ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Herne vom 11.08.2015 - 2 Ca 2188/14 - wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Herne vom 11.08.2015 - 2 Ca 2188/14 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverurteilung zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird: