LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.06.2003 13 Sa 1015/02 E
Normen:
BAT § 22 ; Anlage 1a zum BAT VergGr VII; Anlage 1a zum BAT VergGr VI b; Stichworte:;
Vorinstanzen:
ArbG Celle - 1 Ca 693/01 E - 07.03.2002,
Höhe des Arbeitslohns - Eingruppierung im Falle eines Angestellten, der beim Bundesgrenzschutz für einen Bestand von Waffen, Munition, ABC-Schutzausstattungen und sonstigen Materialien zuständig ist
LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 1015/02 E
DRsp Nr. 2003/11152
Höhe des Arbeitslohns - Eingruppierung im Falle eines Angestellten, der beim Bundesgrenzschutz für einen Bestand von Waffen, Munition, ABC-Schutzausstattungen und sonstigen Materialien zuständig ist
»Die Tätigkeit eines Angestellten, der beim Bundesgrenzschutz für einen Bestand von Waffen, Munition, ABC-Schutzausstattungen und sonstigen Materialien zuständig ist, wird von den Fallgruppen für Lagerverwalter/Lagervorsteher erfasst. Eine Eingruppierung nach den allgemeinen Fallgruppen ist ausgeschlossen.«
Normenkette:
BAT § 22 ; Anlage 1a zum BAT VergGr VII; Anlage 1a zum BAT VergGr VI b; Stichworte:;
Tatbestand:
Der Kläger begehrt ab 16.08.2001 Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT. Er vertritt die Auffassung, ausgehend von einer Eingruppierung nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a Teil I BAT habe er diesen Anspruch nach 6-jähriger Bewährung, Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 b. Er stützt den Anspruch auch auf einzelvertragliche Vereinbarung.
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