LAG Köln - Urteil vom 10.05.2016
12 Sa 35/16
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 486
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5360/14

Höhe des Arbeitsentgelts eines BetriebsratsmitgliedsAnspruch auf zusätzliche Leistungen

LAG Köln, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 35/16

DRsp Nr. 2016/11874

Höhe des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds Anspruch auf zusätzliche Leistungen

1. § 37 Abs. 2 BetrVG begründet keinen eigenständigen Vergütungsanspruch, sondern sichert den Entgeltanspruch des Betriebsratsmitglieds aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag sowie dem ggf. anzuwendenden Tarifvertrag, indem er dem Arbeitgeber den Einwand des nicht erfüllten Vertrags nimmt (BAG 8. September 2010 - 7 AZR 513/09 - Rn. 18).2. Für die Frage, ob eine Leistung des Arbeitgebers zu dem dem Minderungsverbot unterliegenden Arbeitsentgelt i. S. des § 37 Abs. 2 BetrVG zu zählen ist oder nicht, ist unerheblich, ob das Betriebsratsmitglied die Arbeit, für die die zusätzliche Leistung bezahlt wird, tatsächlich geleistet hat oder nicht. Denn auch dadurch verliert die zusätzliche Leistung nicht den Charakter des Arbeitsentgelts iSd. § 37 Abs. 2 BetrVG. Die Nichtleistung der Arbeit aufgrund erforderlicher Betriebsratstätigkeit soll gerade nach dem Willen des Gesetzgebers einschränkungslos nicht dazu führen, dass - von steuerlichen Fragen abgesehen - das Arbeitsentgelt des Betriebsratsmitgliedes gemindert wird.