LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.2016
10 Sa 929/15
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7700/14

Höhe des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2016 - Aktenzeichen 10 Sa 929/15

DRsp Nr. 2016/13188

Höhe des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds

Zur Berechnung der nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG für die Bemessung des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds maßgeblichen Vergleichsentgelts bei kleinen Vergleichsgruppen (vgl. auch BAG vom 19.01.2005 - 7 AZR 208/04).

Mit der teilweisen Verjährung etwaiger Gehaltsnachzahlungsansprüche eines Betriebsratsmitglieds aus der Vergangenheit ist nicht gleichzeitig der Anspruch darauf verjährt, jedenfalls in Gegenwart und Zukunft eine Vergütung zu bekommen, die den Vorgaben des § 37 Abs. 4 BetrVG nicht zuwider läuft.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.2015 - 7 Ca 7700/14 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2014 eine um € 83,75 brutto erhöhte Vergütung zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 76 % und die Beklagte zu 24 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger als Mitglied des Betriebsrats unter Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer eine höhere Vergütung zusteht.

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