Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2014 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der Übergangsversorgung zu gewähren, die sie aufgrund der Protokollnotiz II.3 des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrages Nr. 4 zum Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der D L AG vom 15./06.05.2000 in der Fassung des 3. Ergänzungstarifvertrages vom 20.12.2007 den Cockpitmitarbeitern gewährt, die ihr erstes, dem dortigen Manteltarifvertrag unterliegendes fliegerisches Arbeitsverhältnis im Zeitraum ab dem 01.12.1992 bei C begonnen haben und im Rahmen des Tarifvertrages Wechsel und Förderung (TV WeFö) einen Arbeitgeberwechsel zur Beklagten vollzogen haben, gewährt, mit der Maßgabe, dass Dienstjahre ab Begründung des ersten fliegerischen Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden.
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