LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.02.2019
6 Sa 996/18
Normen:
TVG § 1; MTV Brot- und Backwarenindustrie NRW § 4;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 129
AuR 2019, 291
NZA-RR 2019, 326
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 594/18

Höhe der Zuschläge für Arbeit an Oster- und Pfingstsonntagen nach dem Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie NRW

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 996/18

DRsp Nr. 2019/6166

Höhe der Zuschläge für Arbeit an Oster- und Pfingstsonntagen nach dem Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie NRW

§ 4 b) Ziff. 1 e) des Manteltarifvertrages für die Brot- und Backwarenindustrie Nordrhein-Westfalen ist so auszulegen, dass der Zuschlag für sogenannte "hohe Feiertage" auch für Arbeit zu leisten ist, die an Oster- und Pfingstsonntagen erbracht wird. Unerheblich ist, dass es sich hierbei nicht um gesetzliche Feiertage handelt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 21.08.2018 - AZ: 2 Ca 594/18 - abgeändert.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als restliche Feiertagsvergütung für den Ostersonntag am 16.04.2017 141,28 EUR netto zuzüglich 141,28 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Arbeit des Klägers an Oster- und Pfingstsonntagen eines jeden Jahres mit einem Zuschlag von 200% gem. § 4 b) Zuschläge, 1.e) "Arbeit an hohen Feiertagen" des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben und Betriebsabteilungen der Brot- und Backwarenindustrie, den Betrieben der Großbäckereien und den Betrieben des Brot- und Backwarenvertriebes des Landes Nordrhein-Westfalen zu bezahlen.

II. III.