Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 23. Januar 2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung von Nachtschichtzuschlägen.
Der Kläger ist seit 10. Februar 2001 als Lagerarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. § 14 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien, wegen dessen Inhalt im Übrigen auf Bl. 8-11 d.A. Bezug genommen wird, lautet:
Herr J arbeitet in der Früh-, Spät- oder Nachtschicht.
Die Beklagte zahlt dem Kläger bislang einen Nachtschichtzuschlag in Höhe von 20 %. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden.
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