Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 4. Dezember 2013 -
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung von Nachtschichtzuschlägen.
Der Kläger ist seit 1. Oktober 2005 als Lagerhelfer bei der Beklagten beschäftigt. § 18 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien, wegen dessen Inhalt im Übrigen auf Bl. 9-12 d.A. Bezug genommen wird, lautet:
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