LAG Köln - Urteil vom 02.06.2015
12 Sa 404/14
Normen:
LuftSiG § 5; LTV für Sicherheitsdienstleistungen in NRW Ziffer 2.1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 858/13

Höhe der Vergütung von Luftsicherheitsassistenten in der Personen- und Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

LAG Köln, Urteil vom 02.06.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 404/14

DRsp Nr. 2015/16322

Höhe der Vergütung von Luftsicherheitsassistenten in der Personen- und Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

Der in Ziffer 2.1 des LTV für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vorgesehene Lohnzuschlag ist für Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG einschlägig und nicht für Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2014 - 12 Ca 858/13 - wird nach teilweiser Klagerücknahme im Berufungsverfahren mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil klarstellend wie folgt neu gefasst wird:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

LuftSiG § 5; LTV für Sicherheitsdienstleistungen in NRW Ziffer 2.1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen des Berufungsverfahrens noch über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 1. 2. 3. a. b. c. 1. 2.