Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.08.2014 - 9 Ca 7690/13 - wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten - soweit berufungsrelevant - über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag.
Der am 1973 geborene Kläger ist seit dem 22.07.2009 bei der Beklagten am K /B Flughafen als Flugsicherheitskraft angestellt und übt in diesem Rahmen Tätigkeiten als Flugsicherheitsassistent (nach § 5 LuftSiG) aus. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt er nicht.
1. 2. 3.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|