LAG Köln - Urteil vom 27.02.2015
10 Sa 936/14
Normen:
LTV Wach- und Sicherheitsgewerbe;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 7690/13

Höhe der Vergütung von Luftsicherheitsassistenten in der Personen- und Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

LAG Köln, Urteil vom 27.02.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 936/14

DRsp Nr. 2015/10986

Höhe der Vergütung von Luftsicherheitsassistenten in der Personen- und Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

Zum tariflichen Lohnzuschlag für Flugsicherheitskräfte

Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.08.2014 - 9 Ca 7690/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

LTV Wach- und Sicherheitsgewerbe;

Tatbestand

Die Parteien streiten - soweit berufungsrelevant - über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag.

Der am 1973 geborene Kläger ist seit dem 22.07.2009 bei der Beklagten am K /B Flughafen als Flugsicherheitskraft angestellt und übt in diesem Rahmen Tätigkeiten als Flugsicherheitsassistent (nach § 5 LuftSiG) aus. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt er nicht.

1. 2. 3.