Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.08.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Zahlung eines tariflichen Lohnzuschlags.
Die Klägerin war seit dem August 2007 bis 31.1.2014 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Luftsicherheitsassistentin in der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) am Flughafen K /B tätig.
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