LAG Köln - Urteil vom 16.09.2015
11 Sa 1180/14
Normen:
ArbZG § 4; LSiG § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 9333/13

Höhe der Vergütung von Luftsicherheitsassistenten in der Personen- und Personal- und Warenkontrolle an VerkehrsflughäfenAnspruch auf Vergütung von Breakstunden

LAG Köln, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 1180/14

DRsp Nr. 2016/10298

Höhe der Vergütung von Luftsicherheitsassistenten in der Personen- und Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen Anspruch auf Vergütung von Breakstunden

1. Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013. 2. Breakstunden sind unbezahlte Ruhepausen.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2014 - 10 Ca 9333/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 4; LSiG § 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Lohnzuschlags sowie die Vergütung von Arbeitszeitunterbrechungen.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2.