LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.03.2013
20 Sa 838/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BBiG § 17 Abs. 1; RettAssG § 2; RettAssG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg - 4 Ca 593/11 - 08.02.2012,

Höhe der Vergütung im Rahmen einer Ausbildung zum Rettungsassistenten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.03.2013 - Aktenzeichen 20 Sa 838/12

DRsp Nr. 2014/5955

Höhe der Vergütung im Rahmen einer Ausbildung zum Rettungsassistenten

1. Sollen nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien neben der praktischen Tätigkeit zur Erlangung der Voraussetzungen des Berufs des Rettungsassistenten keine weiteren Tätigkeiten sondern eine Vergütungsvereinbarung für die Tätigkeit im Sinne des § 7 RettAssG vereinbart werden, kann allein aus der Begriffswahl der Vertragsparteien nicht maßgebend auf die Rechtsnatur des Vertrages geschlossen werden; genauso wenig, wie die Bezeichnungen "Ausbildungsvertrag" oder "Praktikumsvertrag" den Vertragscharakter prägen, kann nicht umgekehrt allein aus dem Umstand, dass die die Parteien die Bezeichnung "Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte" wählen, geschlossen werden, dass der Zweck der Tätigkeit in einer Berufsausübung besteht. 2. § 26 BBiG gilt nur für solche Personen, die erstmals Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen in einer der Berufsausbildung angenäherten Form erwerben wollen (wie etwa Anlernlinge, Volontäre und Praktikanten) und nicht für Personen, die fortgebildet oder umgeschult werden; ebenso findet § 26 BBiG keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse, die neben der Arbeitsleistung auch eine berufliche Fortbildung des Arbeitnehmers zum Gegenstand haben.