LAG Köln - Urteil vom 06.03.2015
10 Sa 802/14
Normen:
Ziffer 2.1 LTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8721/13

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an VerkehrsflughäfenVergütung sog. Breakstunden

LAG Köln, Urteil vom 06.03.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 802/14

DRsp Nr. 2015/10984

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen Vergütung sog. Breakstunden

Zu den Voraussetzungen des Lohnzuschlags gemäß Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW

Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziff. 2.1 des Lohntarifverrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.

Tenor

1.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2014- 7 Ca 8721/13 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird - beschränkt auf die Frage der Verpflichtung der Beklagten zur Leistungdes Lohnzuschlags gemäß Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen inNordrhein-Westfalen - zugelassen.

Normenkette:

Ziffer 2.1 LTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW;

Tatbestand

1. 2. 3.