Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines tariflichen Zuschlags nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 in Höhe von 1,50 € pro Stunde ab dem Monat Mai 2013.
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