I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 12.03.2014 (Az.:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin entsprechend der Tarifgruppe E 11 Stufe 5 des
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
III. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung der Klägerin, die als Grundschullehrerin in Teilzeit an eine Sekundarschule teilabgeordnet ist.
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