BAG - Urteil vom 27.01.2016
4 AZR 468/14
Normen:
BAT-O § 22; BAT-O § 24; BGB § 315;
Fundstellen:
ArbRB 2016, 199
BAGE 154, 83
BB 2016, 1459
DB 2016, 1644
DB 2016, 7
EzA-SD 2016, 13
MDR 2016, 833
NJW 2016, 10
NZA 2016, 903
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 08.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 272/12
ArbG Magdeburg, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1926/11

Höhe der Vergütung bei lediglich vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

BAG, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 468/14

DRsp Nr. 2016/9869

Höhe der Vergütung bei lediglich vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

Die lediglich vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Tarifautomatik dar. Sie entspricht nur dann billigem Ermessen, wenn für sie ein hinreichender Grund besteht. Orientierungssätze: 1. Die Wirksamkeit der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts einzuhalten hat. Es findet eine sog. doppelte Billigkeitsprüfung statt. In einem ersten Schritt muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen. Dabei ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertragung oder das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit und ggf. einer höheren Vergütung überwiegt.