Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20. Dezember 2018, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine höhere Überbrückungsbeihilfe.
Der im Juni 1955 geborene Kläger war vom 01.07.1976 bis zum 31.01.2013 bei den US-Stationierungsstreitkräften angestellt. Zuletzt wurde er auf der Grundlage eines Sonderarbeitsvertrags (Special Employment Agreement) vom 24.01.2003 als Human Resources Officer zu einer monatlichen Grundvergütung von € 8.563,64 brutto beschäftigt. Im Sonderarbeitsvertrag ist ua. folgendes geregelt:
"§ 2 - Allgemeine Bedingungen
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