LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.05.2012
12 Sa 1398/11
Normen:
TV-L § 20 Abs. 1; TV-L § 20 Abs. 2; TV-L § 20 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 90/11

Höhe der tarifliche Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst bei befristeten Arbeitsverhältnissen; Zahlungsklage einer Feuerwehrlehrkraft bei ausschließlicher Beschäftigung durch beklagtes Land

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.05.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 1398/11

DRsp Nr. 2012/10950

Höhe der tarifliche Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst bei befristeten Arbeitsverhältnissen; Zahlungsklage einer Feuerwehrlehrkraft bei ausschließlicher Beschäftigung durch beklagtes Land

1. Nach § 20 Abs. 1 TV-L erhalten Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, die der Höhe nach in Abs. 2 geregelte Jahressonderzahlung grundsätzlich ungekürzt. 2. Der in § 20 Abs. 4 TV-L geregelte Kürzungstatbestand enthält hierzu eine Ausnahme, die als solche eng auszulegen ist. 3. Dem Wortlaut nach sieht § 20 Abs. 4 TV-L eine Kürzung nur vor, wenn der Beschäftigte in einigen Monaten des Jahres (überhaupt) keinen Entgeltanspruch hat. Danach wird weder auf Entgeltansprüche gegenüber demselben Arbeitgeber noch aus demselben Arbeitsverhältnis abgestellt. 4. Eine sytematische Auslegung gebietet jedoch eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 20 Abs. 4 TV-L auf die Fälle, in denen zwar ganzjährig ein Entgeltanspruch besteht, dieser sich jedoch gegen verschiedene Arbeitgeber richtet. In diesen Fällen führen alle Monate, in denen kein Entgeltanspruch gegenüber dem am 1. Dezember maßgeblichen Vertragsarbeitgeber besteht, zur anteiligen Kürzung der Jahressonderzahlung.