LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 03.05.2019
L 7 AS 12/17 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 3; BGB § 242; RVG § 59;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 04.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 85 SF 61/16

Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem ProzesskostenhilfeverfahrenRechtsmissbräuchliche Geltendmachung von GebührenBeeinträchtigung der Staatskasse ohne zwingenden Grund

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.05.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 12/17 B

DRsp Nr. 2019/13837

Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Gebühren Beeinträchtigung der Staatskasse ohne zwingenden Grund

1. Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB, wenn ein Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen, dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat.2. Ausreichend ist insoweit, wenn der Rechtsanwalt oder der Mandant in dem Bewusstsein handelt, die Staatskasse ohne einen zwingenden sachlichen Grund zu beeinträchtigen.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 4. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 3; BGB § 242; RVG § 59;

Gründe:

I.