LAG Niedersachsen - Beschluss vom 10.08.2012
8 Ta 367/12
Normen:
RVG -VV Nr. 3101; RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 09.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 575/11

Höhe der Rechtsanwaltsgebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs über nicht rechtshängige Ansprüche

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 10.08.2012 - Aktenzeichen 8 Ta 367/12

DRsp Nr. 2012/16900

Höhe der Rechtsanwaltsgebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs über nicht rechtshängige Ansprüche

Der beigeordnete Rechtsanwalt, dem Prozesskostenhilfe für einen Vergleich auch über nicht rechtshängige Ansprüche bewilligt worden ist, kann für diese nur die Festsetzung einer 1,5 Einigungsgebühr, nicht auch eine Verfahrensdifferenzgebühr oder eine Terminsgebühr, verlangen.

Die Beschwerden des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Lingen vom 9. Mai 2011 und vom 23. Mai 2012 - 1 Ca 575/11 - werden zurückgewiesen.

Das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3101; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich gegen die Kostenfestsetzung des Arbeitsgerichts Lingen mit Beschlüssen vom 9. und 23. Mai 2012, erweitert durch Beschluss vom 27. Juli 2012, mit denen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG und die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG für den Vergleichsmehrwert nicht berücksichtigt wurden, soweit es sich um nicht rechtshängige Ansprüche handelt.