Die Parteien streiten um die Höhe der Aufwandsentschädigung des Klägers für die Zeit seiner Beschäftigung im Beitrittsgebiet in den Jahren 1993 und 1994.
Der Kläger war als Angestellter in der Dienststelle der Beklagten in B beschäftigt. Er erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe V b (MTA).
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