LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.01.2013
13 Ta 437/12
Normen:
RVG -VV Nr. 3201; RVG -VV Nr. 3506;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 10.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1307/09

Höhe der Erstattung der Verfahrensgebühr in der Rechtsmittelinstanz

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 13 Ta 437/12

DRsp Nr. 2013/5304

Höhe der Erstattung der Verfahrensgebühr in der Rechtsmittelinstanz

Die beim Rechtsmittelgegner entstandene Verfahrensgebühr ist nur in 1.1-facher Höhe und nicht in 1.6-facher Höhe erstattungsfähig, wenn der Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelgegners den Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels schon vor dessen Begründung stellt und das Rechtsmittelverfahren endet, ohne dass das Rechtsmittel begründet wurde.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. August 2012 - 3 Ca 1307/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Gerichtskosten in Höhe von 40 € zu tragen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3201; RVG -VV Nr. 3506;

Gründe:

I. Die Beklagte erhob am 22. März 2012 beim Bundesarbeitsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Januar 2012 (10 AZN 726/12). Am 16. Mai 2012 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der bis 7. Mai 2012 laufenden Frist begründet wurde.