Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. August 2012 -
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Gerichtskosten in Höhe von 40 € zu tragen.
I. Die Beklagte erhob am 22. März 2012 beim Bundesarbeitsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Januar 2012 (10 AZN 726/12). Am 16. Mai 2012 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der bis 7. Mai 2012 laufenden Frist begründet wurde.
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