LAG Bremen - Urteil vom 29.06.2010
Az. 1 Sa 29/10
Normen:
AGG § 2 Abs. 4; AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8322/09

Höhe der Entschädigung für eine diskriminierende Kündigung

LAG Bremen, Urteil vom 29.06.2010 - Aktenzeichen Az. 1 Sa 29/10

DRsp Nr. 2012/4179

Höhe der Entschädigung für eine diskriminierende Kündigung

1. Die Ausschließlichkeitsanordnung des § 2 Abs. 4 AGG steht nicht einem Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG entgegen Der Arbeitnehmer ist deshalb auch nicht gezwungen, zunächst Klage gegen eine diskriminierende Kündigung zu erheben. 2. Im Falle einer diskriminierenden Kündigung ist bei erheblicher Schwere der Diskriminierung eine Entschädigung von drei Bruttomonatsverdiensten des Arbeitsnehmers festzusetzen, und zwar auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Probezeitkündigung von einem Monat nicht hätte wehren können.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 25.11.2009 - 8 Ca 8322/09 - wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.

Normenkette:

AGG § 2 Abs. 4; AGG § 15 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch im Zusammenhang mit einer Probezeitkündigung.

Die Beklagte ist ein Logistikunternehmen. Bei ihr sind regelmäßig weniger als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt.