LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.10.2015
4 Sa 15/14
Normen:
AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; AGG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 355/13

Höhe der Entschädigung bei jahrelanger geschlechtsbezogener Entgeltbenachteiligung von Produktionsmitarbeiterinnen einer Schuhfabrik

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 15/14

DRsp Nr. 2016/6941

Höhe der Entschädigung bei jahrelanger geschlechtsbezogener Entgeltbenachteiligung von Produktionsmitarbeiterinnen einer Schuhfabrik

1. Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG muss angemessen sein und einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte gewährleisten; die Härte der Sanktion muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt, wobei alle Umstände des Einzelfalls (wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns) und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen sind. 2. Werden Produktionsmitarbeiterinnen in einer Schuhfabrik über Jahre hinweg bei gleicher Tätigkeit wegen ihres Geschlechts geringer vergütet als Männer, gebieten Art, Schwere und Dauer dieser Benachteiligung die Festsetzung eines fühlbaren Entschädigungsbetrages, da es sich um eine unmittelbare Benachteiligung handelt, die schwerer wiegt als eine bloß mittelbare, und zudem von einem vorsätzlichen und nicht nur lediglich fahrlässigen Verhalten der Arbeitgeberin bei der Benachteiligung der bei ihr beschäftigten Frauen aufgrund des Geschlechts auszugehen ist.