BAG - Urteil vom 13.11.2014
6 AZR 1102/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; TVG § 1 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 1 Abs. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 4 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 5 Abs. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 5 Abs. 3; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 16a; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) Protokollerklärung zum 3. Abschnitt; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Allgemeiner Teil - § 15 Abs. 1; Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) § 37 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 321;
Fundstellen:
AP TVÜ § 16a Nr. 1
AUR 2015, 114
BAGE 150, 36
DB 2015, 7
EzA-SD 2015, 12
NZA-RR 2015, 608
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 301/12
ArbG Würzburg, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 98/12

Höhe der Entgeltsicherung aufgrund der Herabgruppierung der Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder bei Überleitung aus dem MTArB in den TVöD

BAG, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 1102/12

DRsp Nr. 2015/1212

Höhe der Entgeltsicherung aufgrund der Herabgruppierung der Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder bei Überleitung aus dem MTArB in den TVöD

Nach der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund erfolgte für Arbeitnehmer im ehemaligen Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) im Falle einer nach der Überleitung in den TVöD eingetretenen leistungsbedingten Herabgruppierung in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb eine dynamisierte Entgeltsicherung bezogen auf die bisherige Entgeltgruppe des TVöD. Orientierungssätze: 1. Die bis zum 28. Februar 2014 geltende Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund regelte in Satz 2 die Entgeltsicherung von leistungsgeminderten Beschäftigten, bei denen die Herabgruppierung schon unter Geltung des durch den TVöD abgelösten Tarifrechts erfolgt war. Die Protokollerklärung sicherte ihnen nach der Überleitung in den TVöD die Fortzahlung mindestens der bisherigen Vergütung bis zum Erreichen dieser Verdiensthöhe im dynamisierten Entgeltsystem des TVöD.