LAG Köln - Urteil vom 16.01.2015
9 Sa 642/14
Normen:
TV-Mindestlohn § 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 13.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2353/13

Höhe der Entgeltfortzahlung eines Mitarbeiters einer Bildungseinrichtung zur Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähgkeit

LAG Köln, Urteil vom 16.01.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 642/14

DRsp Nr. 2015/6601

Höhe der Entgeltfortzahlung eines Mitarbeiters einer Bildungseinrichtung zur Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähgkeit

Der Feiertagslohn und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich für Mitarbeiter des pädagogischen Personals in der beruflichen Fortbildung und Umschulung nicht nach der Höhe des Mindestlohns gem. § 3 Nr. 1 TV-Mindestlohn. Der Mindestlohn ist vielmehr ausschließlich für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen geschuldet (BAG - 5 AZR 617/01 - 12.01.2005; BAG - 5 AZR - 279/01 - 12.01.2005).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 13.06.2014- 3 Ca 2353/13 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65,71 € (brutto) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 93% und die Beklagte zu 7%.

II.

I Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

TV-Mindestlohn § 3 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit.