LAG Hamm - Urteil vom 11.03.2009
18 Sa 1295/07
Normen:
TVöD § 21 S. 2; TVöD § 22 Abs. 1 S. 2; TVöD § 26 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 890/07

Höhe der Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Erholungsurlaub im öffentlichen Dienst; Ermittlung der Höhe unständige Vergütungsbestandteile

LAG Hamm, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 18 Sa 1295/07

DRsp Nr. 2009/23963

Höhe der Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Erholungsurlaub im öffentlichen Dienst; Ermittlung der Höhe unständige Vergütungsbestandteile

Bei der Ermittlung der Höhe der sogenannten unständigen Vergütungsbestandteile nach § 21 S. 2 TVöD in den Fällen, in denen im dreimonatigen Berechnungszeitraum Entgeltfort-zahlungstatbestände vorlagen, sind nur die dafür gezahlten Beträge (Geldfaktor) bei gleichzeitiger Beibehaltung des Divisors für die Ermittlung der Höhe des Tagesdurchschnitts von 1/65 (Zeitfaktor) außer Betracht zu lassen.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.05.2007 - 10 Ca 890/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 21 S. 2; TVöD § 22 Abs. 1 S. 2; TVöD § 26 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Bemessung der Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie der Urlaubsvergütung nach Maßgabe des § 21 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: TVöD).