LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.10.2010
15 Sa 816/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; SGB VI § 159; SGB VI § 160; SGB VI § 275 c; VersorgungsTV 1993 § 6; VersorgungsTV 1993 § 17; VersorgungsTV 2009 § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 23.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 9332/09

Höhe der Betriebsrente bei außerplanmäßiger Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze; ergänzende Vertragsauslegung bei Regelungslücke in Versorgungstarifvertrag mit gespaltener Rentenformel

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2010 - Aktenzeichen 15 Sa 816/10

DRsp Nr. 2011/2683

Höhe der Betriebsrente bei außerplanmäßiger Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze; ergänzende Vertragsauslegung bei Regelungslücke in Versorgungstarifvertrag mit gespaltener Rentenformel

Die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) aufgrund des § 275 c SGB VI führt bei einem Versorgungstarifvertrag mit gespaltener Rentenformel auch dann zu einer durch ergänzende Auslegung zu schließenden Regelungslücke, wenn der Zweck der gespaltenen Rentenformel - den oberhalb der BBG liegenden Teil der Vergütung stärker zu gewichten - im Tarifvertrag nicht ausdrücklich genannt ist (im Anschluss an BAG vom 21.04.2009 - 3 AZR 695/08, 3 AZR 471/07).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.04.2010 - 13 Ca 9332/09 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.299,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 140,49 € für jeden Monat beginnend ab dem 01.01.2007, aus jeweils 142,30 € für jeden Monat beginnend ab dem 01.01.2008 und aus jeweils 146,17 € für jeden Monat beginnend ab dem 01.01.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; SGB VI § 159; SGB VI § 160; SGB VI § 275 c;